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Gültigkeit: ab 01.10.2024
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der SOTEC GmbH & Co KG (nachstehend „SOTEC“) und dem Lieferanten von Waren und Dienstleistungen (nachfolgend „Lieferant“) für deren Bestellung und Bezug durch SOTEC. Diese AEB gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt SOTEC nicht an, es sei denn, SOTEC hat diesen schriftlich zugestimmt.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen SOTEC und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
1.4 SOTEC und der Lieferant benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen SOTEC und dem Lieferant erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner.
Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.
2.1 Von SOTEC gestellte Anfragen sind vom Lieferanten schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen durch Übersendung von Angeboten unter Angabe der Lieferzeit ab Auftragseingang zu beantworten. Wenn der Lieferant mehr Zeit zur Vorbereitung des Angebots benötigt, muss er SOTEC einen neuen Zeitraum mitteilen.
2.2 Angebote unserer Lieferanten sind für ihn verbindlich und für SOTEC kostenlos; Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.
2.3 Schweigen auf ein Angebot des Lieferanten ist nicht als Annahme zu werten. Von SOTEC erteilte Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung von SOTEC innerhalb einer Frist von fünf Werktagen schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen.
2.4 Der Lieferant kann SOTEC kostenlos Musterwaren zur Verfügung stellen. Dies verpflichtet SOTEC jedoch nicht, in Zukunft beim Lieferanten Bestellungen aufzugeben.
3.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind im Preis insbesondere die Kosten für Fracht „frei Haus“, Versicherung, Zölle, Verpackung und Materialprüfungsverfahren enthalten.
Die Preise dürfen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten nicht geändert werden.
3.2 Setzt der Lieferant seine Preise allgemein herab, so gilt eine entsprechende Herabsetzung der Preise für Bestellung von SOTEC als vereinbart.
Die Preise können herabgesetzt werden, wenn SOTEC die Bestellmenge erhöht.
3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Preise in Euro und rein Netto angegeben.
3.4 Rechnungen kann SOTEC nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in Bestellungen von SOTEC – die dort ausgewiesene Bestellnummer angegeben haben. Der Lieferant ist daher verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellung von SOTEC ausgewiesene Bestellnummer den dortigen Vorgaben entsprechend anzugeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
3.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bezahlt SOTEC innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung.
3.6 SOTEC verpflichtet sich, rechtzeitig und vollständig bei vereinbarter Lieferung in entsprechender Qualität zu bezahlen.
3.7 Bei Lieferverzug oder Mängeln ist SOTEC berechtigt, die Zahlung für eine angemessene Zeit zu verzögern.
4.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die Waren und Dienstleistungen rechtzeitig und gemäß den vereinbarten Qualitätsstandards oder dem Produktstandard zu erbringen.
4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferungen der Waren gemäß DDP Incoterms 2020 (Calwer Str. 11, 75395 Ostelsheim). Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch SOTEC zulässig.
4.3 Der Lieferant gewährleistet die angemessene Verpackung der Waren für die Lieferung.
4.4 Der Lieferant stellt alle Unterlagen, die für den Betrieb, die Installation und/oder Nutzung benötigt werden, in Papierform oder digital zur Verfügung.
4.5 Jede Ware wird nur mit einer Sendungsnummer versendet. Die Ware gilt nach Bestätigung durch den Versanddienstleister als erhalten, sofern SOTEC dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens reklamiert.
4.6 Bei Verzögerungen informiert der Lieferant unverzüglich SOTEC über die Gründe und den neuen Lieferzeitraum. Wenn der neue Lieferzeitraum für SOTEC nicht akzeptabel ist, hat SOTEC das Recht, die Bestellung zu stornieren. Alle im Voraus gezahlten Beträge müssen innerhalb von 3 Tagen zurückerstattet werden.
4.7 Im Falle des Lieferverzuges ist SOTEC berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendeter Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, SOTEC nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
5.1 Der Lieferant trägt Sorge dafür, dass die erbrachten Leistungen und gelieferten Waren von höchster Qualität sind. Der Lieferant haftet dafür, dass die gelieferten Waren bzw. die erbrachten Leistungen keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweisen und die zugesicherten bzw. garantierten Eigenschaften besitzen.
5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gewährt der Lieferant eine Gewährleistung von mindestens zwei Jahren auf seine Waren. Diese Gewährleistung umfasst alle Material- und Herstellungsfehler. Der Gewährleistungszeitraum beginnt mit dem Datum des Übergangs des Eigentums an den Waren. Im Falle eines Gewährleistungsanspruchs ist SOTEC verpflichtet, den Lieferant über den Mangel zu informieren und die defekten Waren zurückzusenden.
Hierdurch werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
5.3 SOTEC hat das Recht, nach eigenem Ermessen eine Reparatur, einen Umtausch oder eine Erstattung des Kaufpreises vorzunehmen.
5.4 Im Falle der Lieferung einer neuen Sache hat der Lieferant auch die Ein- und Ausbaukosten zu erstatten
5.5 Bei Verletzungen des Vertrags ist SOTEC zum Rücktritt vom Vertrag ohne Ankündigung berechtigt. SOTEC kann den Rücktritt entweder auf den mangelhaften Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären.
5.6 Alle Termine und Zeiträume müssen im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zeiträume:
5.7 Wenn der Lieferant die Mängel nicht beheben kann, ist SOTEC berechtigt, diese Mängel nach eigenem Ermessen selbst zu beheben. Der Lieferant verpflichtet sich, alle dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
5.8 Der Lieferant verpflichtet sich, alle gerechtfertigten Schäden zu übernehmen, die durch die Lieferung minderwertiger Waren oder durch Verzögerungen entstehen.
5.9 Für Rechtsmängel haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.
6.1 In allen Fällen, in denen Lieferant aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet der Lieferant, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt auch die Haftung für die Verletzung Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).
6.2 Der Lieferant haftet SOTEC stets laut des Gesetz
a) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Lieferant, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
6.3 Der Lieferant haftet dafür, dass die erbrachten Leistungen und Waren frei von Rechten Dritter sind. Lieferant ist verpflichtet, SOTEC von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund von Rechtsverletzungen freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des Leistungsgegenstands durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen.
Hiervon unberührt bleibt das Recht von SOTEC, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihren Leistungspflichten befreit. Unter höherer Gewalt versteht man ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Dazu zählen insbesondere Krieg, terroristische Anschläge, massive gewalttätige Unruhen oder ein Reaktorunfall, Naturkatastrophen, Pandemie oder sonstiges.
Im Falle höherer Gewalt sind die betroffenen Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit, solange und soweit das Ereignis der höheren Gewalt andauert und sie daran hindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses zu informieren.
Die betroffenen Vertragsparteien werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu mindern und ihre vertraglichen Verpflichtungen schnellstmöglich wieder zu erfüllen, sobald das Ereignis der höheren Gewalt beendet ist. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt länger als 90 Tage, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
6.5 Der Lieferant informiert SOTEC proaktiv über alle Produktänderungen, Produkteinstellungen und Produktabkündigungen an Produkten des Lieferanten, welche die gelieferten Artikel der vergangenen sechs Monate betreffen. Der Lieferant räumt SOTEC für diesen Artikel die Möglichkeit ein, vor Änderung bzw. Einstellung des Artikels/Produktes eine Bestellung zu platzieren.
7.1 Das Eigentum an den Waren geht nach deren Übergabe auf SOTEC über. Bei individuell für SOTEC hergestellten Waren geht sämtliches geistiges Eigentum an diesen Waren ebenfalls auf SOTEC über.
7.2 Modelle, Muster, Zeichnungen und Merkblätter sowie Werkzeuge, die SOTEC dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum von SOTEC. Sie können jederzeit von uns zurückgefordert werden.
8.1 Der Lieferant ist zur Geheimhaltung aller von SOTEC erhaltenen Unterlagen und Informationen verpflichtet. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von SOTEC offengelegt werden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten kann SOTEC die sofortige Herausgabe verlangen und Schadensersatz geltend machen.
Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den Geschäftsschluss mit SOTEC erst nach deren schriftlicher Zustimmung hingewiesen werden. SOTEC und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
9.1 Zum Schutz seiner IT-Umgebung und seiner sensiblen Informationen fordert SOTEC von seinen Lieferanten die strikte Einhaltung anerkannter Informationssicherheitsstandards (wie dem internationalen Standard ISO/IEC 27001).
9.2 Der Auftragnehmer hat unverzüglich sämtliche Sicherheitsvorfälle, die die Informationen des Auftraggebers betreffen, zu melden und geeignete Maßnahmen zur Eindämmung und Behebung des Vorfalls zu ergreifen.
9.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer hat jedoch sicherzustellen, dass Subunternehmer im Hinblick auf die Informationssicherheit dieselben Standards und Anforderungen erfüllen, die dem Auftragnehmer gemäß dieser Vereinbarung auferlegt sind.
10.1 Sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen Bedingungen sowie jedwede Streitigkeit über das Zustandekommen dieses Vertrages unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2Der Erfüllungsort für die Lieferung oder sonstige Leistungen des Auftragnehmers ist die von SOTEC angegebene Bestimmungsadresse. Der Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtung ist der Sitz SOTEC (Calwer Str. 11, 75395 Ostelsheim). Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Calw.
10.3 Der Lieferant und SOTEC sind nicht berechtigt, Rechte aus oder in Zusammenhang ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte abzutreten.
10.4 Sollten einzelne dieser Bedingungen oder einzelne Bestimmungen der Bedingungen nichtig oder unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.